Satzung
Die verbindlichen Grundlagen von Angus West e.V. – übersichtlich gegliedert und im vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung.
Unsere Satzung
Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Vorstand, Mitgliederversammlung und weitere grundlegende Abläufe von Angus West e.V.
Zur besseren Lesbarkeit sind die Paragraphen einzeln aufklappbar. Der Inhalt wird dabei im Wortlaut der bereitgestellten Satzung wiedergegeben.
01 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Angus West e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. VR 4011eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
02 § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Bad Wünnenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist nicht gewinnorientiert, er verwendet seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke.
(2) Der Verein fördert die Zucht und Haltung von Angusrindern. Hierbei berücksichtigt er besonders Aspekte der rassetypischen Zucht, des Tierwohls und der artgerechten Haltung (Strohhaltung, Mutterkuhhaltung und naturnahe Weidenutzung).
(3) Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden der Tierzucht, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Verein arbeitet mit dem Fleischrinder Herdbuch in Bonn in der Zucht zusammen und stimmt sich mit ihm im züchterischen Bereich ab.
(4) Er nimmt seine Aufgaben unter anderem durch Beratung seiner Mitglieder, durch Beratung von relevanten Institutionen und durch allgemeine Vortrags- und Öffentlichkeitsarbeit wahr.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
03 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über diesen entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch Beschluss. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Mit der Antragsannahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Antrages müssen die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden.
(3) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Mit Beschluss zur Aufnahme ist der volle Mitgliedsbeitrag des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt, ebenso die Folge säumiger Beitragszahlungen.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) Die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen.
b) Den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern.
c) Die Satzung des Vereins einzuhalten und alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(5) Auch natürliche oder juristische Personen aus anderen Bundesländern können Mitglied des Angus West e.V. werden. Es gibt keine geografische Begrenzung.
04 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod – bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung – oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(3) Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf jedoch erst erfolgen, wenn dieser dem Mitglied schriftlich angedroht wurde. Ein Ausschluss kann auch aus anderem wichtigem Grund erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den zu begründenden Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; ein etwaiger Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder Einlagen ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
05 § 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
06 § 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden sowie der Mitglieder des Vorstandes;
b) Genehmigung der Protokollniederschriften;
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer;
d) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
e) Beratung, Festlegung und Genehmigung von Haushaltsplan und Beiträgen;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
g) Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit;
h) Abstimmung über Anträge, die das Vereinsgeschehen betreffen;
i) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
(2) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), möglichst im ersten Kalendervierteljahr, stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher zur Post gegeben sein. Sie kann auch auf elektronischem Wege innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Maßgeblich ist das Datum der Versendung.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Regelungen des § 12 mit Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Die Protokolle sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form verlangen.
(7) Weitere Mitgliedertreffen können bis zu zweimal jährlich stattfinden. Diese Mitgliedertreffen, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können, sollen dem Erfahrungsaustausch dienen. Es können dabei Anregungen, Aussprachen, Vorträge und Vorführungen stattfinden, die folgenden Zwecken dienen:
a) der Beratung und dem Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Anguszucht.
b) der Bekanntmachung von Veröffentlichungen und Erlassen von Behörden, sowie von Nachrichten, Empfehlungen und Rundschreiben der Organisation und Vereinen. Zu derartigen Versammlungen soll möglichst frühzeitig eingeladen werden, eine Ladungsfrist gilt indessen nicht, Beschlüsse können auf diesen Versammlungen nicht gefasst werden.
07 § 7 Vorstand
(1) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Beim Ausscheiden des Vorsitzenden innerhalb der gewählten Zeit übernimmt der Vertreter diese Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(4) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der danach folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zu erfolgen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen;
b) Eigenleistungsprüfungen in Abstimmung mit dem FHB zu organisieren;
c) Vortragstagungen, Lehrveranstaltungen und Ausstellungen zu planen, zu koordinieren und durchzuführen;
d) Den Haushaltsplan aufzustellen und über die Verwendung von Vereinsvermögen im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden;
e) Mitgliedsbeiträge einzuziehen;
f) Das Vereinsvermögen zu verwalten;
g) Verträge abzuschließen;
h) für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht unter Einschluss der geprüften Jahresrechnung des Kassenwarts zu erstellen.
(7) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die einem Vorstandsmitglied durch seine Tätigkeit entstehenden Barauslagen und zustehenden Aufwands-entschädigungen sind vom Verein zu ersetzen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt. Sind Reise- und Übernachtungskosten zu ersetzen, richtet sich die Höhe des Erstattungsbetrages nach dem Landesreisekostengesetz NRW.
(8) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
08 § 8 Kassenwart
(1) Der Kassenwart führt die Bücher über das Vereinsvermögen. Er hat über jedes abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen und sie den bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen.
(2) Auf Beschluss des Vorstandes kann sich der Kassenwart für die Buchführung der Unterstützung einer dritten Stelle bedienen.
09 § 9 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Beiratsmitglieder aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen. Diese Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung, analog der Regelungen für den Vorstand, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(2) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Sofern ein Beirat gewählt ist, wird dieser zu allen Vorstandssitzungen eingeladen.
(4) Aufgaben und Rechte des Beirates:
a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und
unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
b) Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um
Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte
nachzukommen.
c) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die
Mitgliederversammlung einzubringen.
d) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
10 § 10 Protokollführung
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11 § 11 Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Organe des Vereins wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder einem einberufenen Wahlleiter geleitet.
(2) Die Beschlussfähigkeit jeder einberufenen Versammlung der Organe des Vereins ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, vorbehaltlich der Regelungen des § 12, gegeben.
(3) Alle maßgeblichen Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden auf dem Wege der Abstimmung der anwesenden Mitglieder gefasst und protokolliert – sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
(4) Für die Durchführung von Wahlen sind entsprechende Wahlleiter und Stimmenzähler vom Vorstand zu bestimmen. Auf Antrag müssen Wahlen schriftlich und geheim durchgeführt werden.
(5) Bei den Vorstandswahlen müssen die gewählten Vorstände die Wahl annehmen. In den Mitgliederversammlungen können Abstimmungen auch schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden.
12 § 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn sie auf der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten Tagesordnung angemeldet waren. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Führen Änderungen des Vereinszwecks zu einem dauerhaften Verlust der Gemeinnützigkeit, soll ein neuer, die Gemeinnützigkeit gewährleistender Vereinszweck oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
(3) Sollten infolge von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, kann der Vorstand diese vornehmen und er hat den Mitgliedern darüber unverzüglich Bericht zu erstatten.
13 § 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss über eine Änderung der Rechtsform, über den Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen oder die Auflösung des Vereins gilt § 12 entsprechend.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auflösung und Liquidation erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Das zum Ende der Liquidation oder auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen wird an einen gemeinnützigen Verein übergeben, zwecks Verwendung für Tierwohl und Artenerhalt, bevorzugt für die Rinderzucht. Der begünstigte Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung, an welchen Verein das vorhandene Vermögen übergeben wird, obliegt der letzten Mitglieder-versammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Borgentreich, den 03.05.2026
Stand der Satzung
Die hier dargestellte Satzung trägt den Stand „Borgentreich, den 03.05.2026“. Maßgeblich ist der von Angus West e.V. beschlossene und geführte Satzungstext.
